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   LG Koblenz, 06.03.1995 - 2 T 102/95   

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https://dejure.org/1995,5790
LG Koblenz, 06.03.1995 - 2 T 102/95 (https://dejure.org/1995,5790)
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.03.1995 - 2 T 102/95 (https://dejure.org/1995,5790)
LG Koblenz, Entscheidung vom 06. März 1995 - 2 T 102/95 (https://dejure.org/1995,5790)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Begriff der Mittellosigkeit, Ratenzahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1836, § 1835 Abs. 4, § 1908i

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 1444
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 27.07.2001 - 3Z BR 182/01

    Schriftform einer Beschwerdeschrift, der die Unterschrift des Bezirksrevisors

    Dies ist nur gewährleistet, wenn die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung von Betreuten, wenn auch nicht sofort, so doch in angemessener Zeit erfüllt werden können (vgl. LG Koblenz FamRZ 1995, 1444/1445; Staudinger/Engler BGB 13. Aufl. § 1835 Rn. 51) oder, soweit dies nicht der Fall ist, zunächst die Staatskasse hierfür aufkommt (vgl. BayObLGZ 1997, 301/303).
  • BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97

    Mittellosigkeit des Betreuten - Vergütungsanspruch des Betreuers bei überlanger

    Dies ist nur gewährleistet, wenn die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung vom Betreuten, wenn auch nicht sofort, so doch in angemessener Zeit erfüllt werden können (vgl. LG Koblenz FamRZ 1995, 1444/1445; Staudinger/Engler BGB 12.Aufl. § 1835 Rn.44) oder, soweit dies nicht der Fall ist, die Staatskasse hierfür aufkommt.

    (3) Die Bewilligung einer Vergütung nicht erst nach 10 1/2 Monaten, sondern in kürzeren Zeitabständen zu beantragen, war die Betreuerin nicht verpflichtet (a.A. wohl LG Koblenz FamRZ 1995, 1444/1445).

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01

    Vergütung des Betreuers aus dem Nachlass des Betreuten

    Dies ist nur gewährleistet, wenn die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung von dem Verpflichteten, wenn auch nicht sofort, so doch in angemessener Zeit erfüllt werden können (vgl. LG Koblenz FamRZ 1995, 1444/1445; Staudinger/Engler BGB 13. Aufl. § 1835 Rn, 51) oder, soweit dies nicht der Fall ist, zunächst die Staatskasse hierfür aufkommt (vgl. BayObLGZ 1997, 301/303).
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